Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Ausgabe 2020, 1.0)
- 1 Geltungsbereich, Angebote
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge der SEALOVATION AG (nachstehend «Verkäufer») mit ihren Kunden (nachstehend «Käufer»), sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie gehen anderslautenden Bedingungen des Käufers in jedem Fall vor.
1.2 Die Angebote sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Die zum Angebot gehörenden Dokumentationen und Daten zu Beschaffenheit und Eigenschaften sind keine Zusicherungen oder Garantien und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.4 Allfällige Abweichungen des Liefergegenstandes von Kundenvorgaben sind nach Maßgabe der von uns schriftlich bestätigten technischen Normen zulässig. - 2 Preise
2.1 Die Preise werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich und verstehen sich exkl. MWST, Fracht, Porto und Verpackung, sofern nicht anders vereinbart wurde.
2.2 Um die Bestellabwicklungskosten teilweise weiter zu verrechnen, wird auf Bestellungen mit einem Gesamtwert unter CHF 100 eine Gebühr in Höhe von CHF 40 erhoben, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
2.3 Die Bestellabwicklung erfolgt schriftlich (E-Mail, Briefversand). Der Käufer kann nach Vereinbarung über einen elektronischen Marktplatz Bestellungen übermitteln, allfällig anfallende Kosten durch den Marktplatzanbieter gehen zu Lasten des Käufers. - 3 Zahlungen
3.1 Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Ein vereinbarter Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert exklusive MWST, Fracht, Porto und Verpackung.
3.3 Maßgebend für die Einhaltung der Zahlungsfristen und die Skontoberechtigung ist das Valutadatum.
3.4 Bei Nicht-Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist kann der Verkäufer ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen von 9 % zuzüglich CHF 25 Verwaltungskosten verlangen.
3.5 Das Nicht-Einhalten der Zahlungsbedingungen berechtigt den Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, weitere Lieferungen auszusetzen. Weiter kann der Verkäufer, wenn eine begründete Annahme besteht, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, von diesem für weitere Bestellungen Vorauszahlung verlangen.
3.6 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers berechtigen diesen weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Verrechnung. - 4 Lieferungen
4.1 Für alle unsere Kauf- und Lieferverträge gilt die Lieferkondition EXW der Incoterms 2010 des International Chamber of Commerce, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.2 Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Spediteur/Frachtführer übergeben wurde.
4.3 Lieferfristen und -termine verlängern sich in angemessenem Umfang bei Eintreten von Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der beiden Parteien aus obgenannten Gründen unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurückgetreten werden.
4.4 Nicht durch den Verkäufer verschuldete Retouren gehen zu Lasten des Käufers.
4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge sind zulässig.
4.6 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat oder verweigert der Käufer die Annahme, so behält sich der Verkäufer vor, Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern. - 5 Gewährleistung, Haftung
5.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Bestellung vertragsgemäß auszuführen und seine Gewährleistungspflichten zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Käufer für irgendwelche Schäden (direkte oder indirekte, unmittelbare oder mittelbare) ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
5.2 Mängelrügen sind sofort nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, schriftlich anzubringen. Im Falle von verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzubringen, jedoch spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung. Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich auf Herstellungs- oder Materialfehler, die er nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung beheben kann. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte dem Verkäufer eine Nachlieferung nicht möglich sein oder von diesem abgelehnt werden, wird der Kaufpreis zurückerstattet.
5.3 Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden der Ware. Solche Schäden sind direkt gegenüber dem ausliefernden Spediteur geltend zu machen. - 6 Haftungsbegrenzung, Verjährung
6.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, culpa in contrahendo und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer – auch für seine Angestellten – soweit gesetzlich zulässig nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren Schäden. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.
6.2 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben die Haftung des Verkäufers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. - 7 Urheber-, Patent- und Markenrechte
7.1 An Offerten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
7.2 Sofern der Verkäufer Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Immaterialgüterrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte dem Verkäufer unter Berufung auf Immaterialgüterrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist der Verkäufer – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, den Verkäufer von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter schadlos zu halten. - 8 Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
8.1 Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Versuchsteile, Formen oder Werkzeuge bereitzustellen, so sind diese frei Produktionsstätte in der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mängelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
8.2 Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
8.3 Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden die Formen, Werkzeuge oder Vorrichtungen vor Erfüllung des Auftrages unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu Lasten des Verkäufers.
8.4 Für vom Käufer bereitgestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Die Aufbewahrungspflicht des Verkäufers erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug. - 9 Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
9.2 Kauf- und Lieferverträge sowie einzelne daraus entstehende Rechte und Pflichten dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen werden.
9.3 Soweit der Vertrag es nicht speziell bestimmt, ist der Erfüllungsort für alle vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen der Sitz des Verkäufers.
9.4 Sind oder werden aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Die Vertragsparteien werden sich auf Ersatzbestimmungen einigen, die dem unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahekommen.
9.5 Alle Verträge unterstehen ausschließlich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955.
9.6 Gerichtsstand ist Zürich. Vorbehalten ist das Recht des Verkäufers, den Käufer an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.
Anhang: Ergänzende Verkaufs- und Lieferbedingungen für Rahmenverträge
- 1 Vertragslaufzeit
Sämtliche Rahmenverträge basieren auf einer zwischen den beiden Vertragsparteien definierten festen Vertragslaufzeit. - 2 Mindestabruf
Der Käufer verpflichtet sich pro Teillieferung eine fest definierte Mindestmenge (Mindestabruf) je Artikelposition abzunehmen. Die Höhe des Mindestabrufs wird vor Vertragsabschluss zwischen beiden Vertragsparteien bindend vereinbart. - 3 Lieferbereitschaft
Der Verkäufer verpflichtet sich, eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Artikelmenge je Artikelposition (Lieferbereitschaftsmenge) für den Käufer an Lager zu reservieren und diese bei einem Abruf durch den Käufer sofort lieferbar zu haben. - 4 Anzahl Abrufe
Für die Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags vereinbaren die Vertragsparteien eine feste Anzahl Teillieferungen (Abruf). Sollte der Käufer im Nachhinein weitere Abrufe wünschen, so ist der Verkäufer, zur Deckung des durch die Zusatzabrufe entstehenden Logistikaufwandes, berechtigt, dem Käufer eine Logistikkostenpauschale je zusätzlicher Teillieferung zu verrechnen. - 5 Abnahmeverpflichtung
Der Käufer ist verpflichtet, die gesamte vereinbarte Vertragsmenge innerhalb der Vertragslaufzeit abzurufen. Im Falle von nicht vertragsgemäß abgerufener Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese beim Erreichen des Vertragsenddatums auszuliefern und dem Käufer in Rechnung zu stellen. - 6 Preise
Im Fall, dass sich der Materialpreisindex gemäß WDK-Index und kiweb.de-Index (Rohstoff-Index des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie e.V. und Kunststoff Information Verlagsgesellschaft mbH) für Rohstoffe während der Vertragslaufzeit verändert, behält sich der Verkäufer vor, eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Verkäufer wird den Käufer vorab darüber in Kenntnis setzen.